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    Georg-von-Schanz-Gesellschaft e.V. der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

    Satzung

    SATZUNG

    der

    GEORG-VON-SCHANZ-GESELLSCHAFT

    FÖRDERVEREIN DER WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHEN

    FAKULTÄT AN DER JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT,

    WÜRZBURG (E.V.)

    25. Mai 2009

    § 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

    Der Verein führt den Namen Georg-von-Schanz-Gesellschaft - Förderverein der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an der Julius-Maximilians-Universität, Würzburg, e.V." Er hat seinen Sitz in Würzburg und ist in das Vereinsregister unter der Nr. xxxx eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

     

     

    § 2 ZWECK DES VEREINS

    Zwecke des Vereins sind:

    • die Förderung von Forschung und Lehre an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (im Folgenden „die Fakultät“),
    • Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer zwischen Wissenschaft und Praxis,
    • Förderung des Kontakts zwischen der Fakultät, ihren Studierenden und ihren
    • Absolventen.

    Die Zwecke werden insbesondere erreicht durch:

    • Beschaffung von Fördermitteln,
    • Finanzielle Beiträge an die Fakultät,
    • Finanzielle Unterstützung bedürftiger oder hervorragender Studierenden,
    • Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen,
    • Unterstützung der wissenschaftlichen Betreuung hervorragender Studierender,
    • Organisation von praxisbezogenen Veranstaltungen für Studierende und Absolventen,
    • Bildung eines Netzwerkes von Freunden und Förderern der Fakultät,
    • Immaterielle Beiträge zu wissenschaftlichen und praxisbezogenen Veranstaltungen.

     

     

    § 3 GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS

    Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben beim Ausschluss oder Ausscheiden keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

    § 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

    Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie sonstige rechtsfähige Vereinigungen öffentlichen oder privaten Rechts werden.
    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand braucht die Ablehnung eines Aufnahmeantrags nicht zu begründen.
    Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
    Ehrenmitgliedschaften sind möglich, sofern sie den Vereinszwecken förderlich sind. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder stehen in ihren Rechten den anderen Mitgliedern gleich.

     

    § 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft von Mitgliedern, die nicht natürliche Personen sind, endet außerdem durch deren Erlöschen.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand.
    Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
    Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein erlöschen alle seine Rechte gegenüber dem Verein.

     

    § 6 BEITRÄGE

    Der Vorstand ist ermächtigt, einen jährlichen Mindestbeitrag festzusetzen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
    Die Beiträge sind in Geld jährlich bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres zu bezahlen.
    Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand auch einmalige Beiträge und sonstige unentgeltliche Zuwendungen annehmen.

    § 7 ORGANE DES VEREINS

    Organe des Vereins sind:
    − die Mitgliederversammlung,
    − der Vorstand.

     

    § 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    • Wahl und Abwahl des Vorstands,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    • Beschlussfassung über die Vereinsauflösung,
    • Beschlussfassung über Anträge,
    • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

    Zu Rechten der Mitgliederversammlung gehört die Einsicht in die Buchungsunterlagen des Vereins.

     

    Einberufung von Mitgliederversammlungen

    Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. Die Versendung der Einladung als E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse gilt als schriftliche Einladung. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per E-Mail fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

     

    Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

    Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    Personen, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts Anderes bestimmt. Die Abwahl des Vorstandes oder Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

     

    § 9 VORSTAND

    Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei Personen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Würzburg sein.

     

    Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
    anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
    • Ausübung von Aktivitäten zur Erreichung der Vereinszwecke.

    Wahl des Vorstands

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Mitglieder des Vorstands werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
    Der Vorstand gibt sich unverzüglich nach der Wahl eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

     

    § 10 GESCHÄFTSJAHR UND RECHNUNGSPRÜFUNG

    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Rechnung des laufenden Jahres wird durch zwei Rechnungsprüfer geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Amtsperiode des Vorstandes gewählt worden ist.
    Die Rechnungsprüfung erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres. Sie kann außerdem jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

     

    § 11 AUFLÖSUNG ODER AUFHEBUNG DES VEREINS

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.
    Ist die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit demselben Punkt der Tagesordnung unter Einhaltung der Einladungsfrist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
    Wird der Verein aufgelöst oder aufgehoben oder entfällt sein bisheriger Zweck, so fällt sein Vermögen an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Julius-Maximilians-Universität, Würzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

     

    § 12 SONSTIGES

    Sollten vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaften Teile der Satzung beanstandet werden, so ist der Vorstand ermächtigt die Satzung zur Behebung der Beanstandung abzuändern und diese Änderungen entsprechend anzumelden.